Satzung

Satzung der Stadtkapelle Musikverein Weißenstein e. V.

 

Inhalt der Satzung

§ 1     Name und Sitz des Vereins

§ 2     Zweck des Vereins

§ 3     Mitgliedschaft

§ 4     Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6     Organe des Vereins

§ 7     Generalversammlung

§ 8     Die Vorstandschaft

§ 9      Der Vereinsausschuss

§ 10   Datenschutzregelungen

§ 11   Satzungsänderung

§ 12   Auflösung des Vereins

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Musikverein Weissenstein e. V“. Der Verein hat seinen Sitz in 73111 Lauterstein. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht 89014 Ulm unter der Nummer VR 520258 eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.

§ 2

Zweck des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2.   Der Zweck wird erreicht durch:

a)  regelmäßige Proben

b)  Veranstaltungen und Konzerte

c)   Mitwirkung an kulturellen, weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen

d)  Teilnahme an Musikfesten nationaler und internationaler Musikverbände, ihrer Unterverbände und Vereine

e)     Ausbildung von Jugendlichen in der Blasmusik.

2.   Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Er ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder neutral und nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3

Mitgliedschaft

1.   Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2.   Als ordentliche Mitglieder gelten alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die den Verein fördern. Jugendliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, die am
1. Januar des laufenden Jahres noch nicht 18 Jahre alt waren.

3.   Eine Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Anträge Minderjähriger bedürfen der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Entscheidung über die Aufnahme fällt die Vorstandschaft (Vereinsausschuss).

2.   Die Mitgliedschaft endet durch

a)  Tod

b)  Austritt (Kündigung)

Ein Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austritterklärung ist schriftlich bis zum 1. Dezember dem Vorstand zu erklären.

c)   Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder des Blasmusikverbands verstößt (z. B. bei zweimaliger Nichtzahlung des Beitrags jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres in Folge, grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftem Verhalten mit schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen). Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft (Vereinsausschuss). Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist die Generalversammlung zuständig und entscheidet auch endgültig.

3.   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

4.   Dem Verein steht es zu, eine einmalige Aufnahmegebühr zu verlangen. Für Unterricht (auszubildende Jugendliche oder Erwachsene) wird pro Lehrstunde ein Unkostenbeitrag erhoben.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)  die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)  das Vereinseigentum (z. B. Instrumente, Notenmaterial, etc.) schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)   den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

2.   Die jeweilige Beitragshöhe der Mitglieder wird in der Generalversammlung festgelegt. Alle aktiven, passiven und jugendlichen Mitglieder sind beitragspflichtig.

3.   Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Alle Mitglieder haben mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder unter 15 Jahren das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern und im Übrigen gleiches Stimmrecht. Zur Wahl in ein Vorstandsamt wird jedoch Volljährigkeit vorausgesetzt.

4.   Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliedschaft beitragsfrei.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

b)  die Vorstandschaft (Vereinsausschuss)

Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

Ein Mitglied des Vereins darf bei Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, die ihm selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen können.

§ 7

Generalversammlung

1.   Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt (möglichst im 1. Quartal). Sie wird von der Vorstandschaft (Vereinsausschuss) zwei Wochen vorher einberufen,

a)  durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Lauterstein

b)  oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung.

2.   Anträge werden eine Woche vorher an den Vorstand Verwaltung schriftlich gerichtet.

3.   Bei dringendem Bedarf kann die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss dies sogar tun, wenn es 1/3 aller Mitglieder fordern, unter Angabe der Gründe. Die Bekanntmachungsfrist kann bis zu drei Tage abgekürzt werden.

4.   Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstand Verwaltung, bei Verhinderung der Vorstand Öffentlichkeit und Kommunikation. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung ist unzulässig.

5.   Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses bedürfen alle 2 Jahre der Bestätigung in ihrem Amt durch die Generalversammlung. Die Stimmabgabe für die Wahl geschieht durch einfache Mehrheit und offene Abstimmung. Bei einer Gegenstimme gegen die offene Abstimmung muss die Wahl geheim erfolgen.

6.   Die Generalversammlung ist zuständig für:

a)  Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes

b)  Entlastung der Vorstandschaft (Vereinsausschuss)

c)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr

d)  die Wahl der Vorstandschaft (Vereinsausschuss) sowie der Kassenprüfer

e)  Ausschluss eines Vorstandschaftsmitglieds

f)   Aufstellung und Änderung von Satzungen

g)  Entscheidungen und Einsprüche von Mitgliedern, welche der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

h)  Entscheidung über die Mitgliedschaft in Verbänden

i)    Änderung des Vereinszwecks

j)    Auflösung des Vereins

§ 8

Die Vorstandschaft

1.     Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a)  dem Vorstand Verwaltung

b)  dem Vorstand Finanzen

c)   dem Vorstand Öffentlichkeit und Kommunikation

d)  dem Vorstand Musik

Sie bilden den Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Verträge mit einem Geschäftswert von mehr als 250 € bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung des Vereinsausschuss.

2.     Die Vorstandschaft hat darüber hinaus das Recht, verbindliche Entscheidungen in dringenden Angelegenheiten zu treffen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Ausschusssitzung dulden.

3.     Die einzelnen Vorstände sind für die ihren jeweiligen Ressorts zugeordneten Aufgaben zuständig und voll verantwortlich. Die Repräsentation des Vereins erfolgt innerhalb der Vorstandschaft gemeinschaftlich und wird im Einzelfall abgesprochen.

Der Vorstand Verwaltung ist für sämtliche Verwaltungsangelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich sowie Repräsentant des Vereins nach außen, insbesondere ist er zuständig für:

–        Gestellung der postalischen Anschrift und der Email-Adresse

–        Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

–        Vertragswesen im Allgemeinen

–        Einzelvollmacht für die Vereinskonten

–        EDV

–        Homepage des Vereins

–        Marketing / Sponsoring

–        Einberufung Generalversammlung und Ausschusssitzung

–        Leitung Generalversammlung und Ausschusssitzung

Der Vorstand Finanzen ist zuständig und verantwortlich für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Dies sind insbesondere:

–        Führung der Vereinskonten und Einzelvollmacht

–        Kassenführung und –verwaltung

–        Zahlungsverkehr

–        Abrechnung Veranstaltungen

–        Mitgliedsbeiträge

–        Darlehen

–        Spendenbescheinigungen

–        Buchhaltung, Steuererklärungen

–        Versicherungen

Er erledigt die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, alle nötigen und vom zuständigen Verantwortlichen freigegebenen Ausgaben zu tätigen sowie Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen. Er darf alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke unterzeichnen.

Er ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und fortlaufenden Liquiditätsplanung verpflichtet. Er fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss an, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Vorher haben 2 Kassenprüfer, welche von der Generalversammlung gewählt sind, die Kassenbücher und die Belege zu prüfen. Der Generalversammlung ist ein Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit darüber hinaus Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er fertigt ordnungsgemäß die erforderlichen Steuererklärungen und reicht sie fristgerecht bei den Finanzbehörden ein.

Der Vorstand Öffentlichkeit und Kommunikation ist für sämtliche Verwaltungsangelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich. Dies sind insbesondere:

–        Schriftverkehr

–        Protokollführung

–        Öffentlichkeitsarbeit

–        Ehrungen

–        Gema

–        Ständchen

–        Zuschüsse

–        Marketing/ Sponsoring

–        Verbandsarbeit

–        Mitgliederverwaltung

Er fertigt über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ein Protokoll an, das den wesentlichen Inhalt der Besprechung und aller Beschlüsse enthalten muss. Sämtliche Protokolle sind nach Genehmigung durch das jeweilige Gremium vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Weiterhin sind alle Veranstaltungen und sonstige wichtige Vorkommnisse im Vereinsleben im angemessenen Umfang zu dokumentieren.

Der Vorstand Musik ist für sämtliche Angelegenheiten der Orchester, ihrer Mitglieder und Dirigenten zuständig und verantwortlich. Dies sind insbesondere:

–        Terminplanung für die Orchester

–        Veranstaltungsorganisation

–        Auftrittsorganisation

–        Ausflugsorganisation

–        Organisation interner geselliger Veranstaltungen

–        Musikerbetreuung im Vereinsauftrag

–        Geschenke bei Anlässen aktiver Mitglieder

–        Noten und Beschaffung

–        Ansprechpartner der Dirigenten

4.     Die amtierenden Vorstände können durch einstimmigen Beschluss einzelne Aufgaben aus dem jeweils angestammten Ressort an ein anderes überweisen. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt scheidet bzw. dieses Amt unbesetzt bleibt und die Aufgaben auf andere Ressorts verteilt werden. Zusammen mit der Aufgabe wird auch die Verantwortung überwiesen.

5.     Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus dem Amt bzw. bleibt dieses Amt unbesetzt, übernehmen die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft dessen Aufgabenbereich. Unterschreitet die Vorstandschaft ihre Mindestzahl von 2 Mitgliedern, so muss der zuständige Vorstand zur Ergänzung dieses Vereinsorgans innerhalb 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 9

Der Vereinsausschuss

1.   Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

a)    Der Vorstandschaft

b)    bis zu 10 Beisitzer:

Jugendleiter, Notenwart, Dirigent, Wirtschaftswart

1. Elternbeiratsvorsitzender der Jugendkapelle

2. Elternbeiratsvorsitzender der Jugendkapelle

2 aktive Mitglieder

1 passives Mitglied

1 Ehrenvorstand

Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom Vorstand Verwaltung unter Angabe einer Tagesordnung je nach Bedarf mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder dies unter Angabe von Gründen wünschen. Zu den Sitzungen können für die Beratung des Ausschusses auch weitere Vereinsmitglieder oder andere Personen eingeladen werden, wenn dies erforderlich erscheint.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens die Hälfte der namentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der endgültige Ausschluss eines Mitglieds erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit.

Dem Vereinsausschuss obliegen folgende Aufgaben bzw. Entscheidungen:

–        Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung

–        Ernennung von Ehrenmitgliedern

–        Berufungsinstanz beim Ausschluss eines Mitglieds

–        Anstellung und Besoldung der Dirigenten

–        Zustimmung zu Verträgen über 250,- Euro

–        Instrumentenbeschaffung

–        Anträge und alle sonstigen Angelegenheiten, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist.

§ 10

Datenschutzregelungen

1.   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2.   Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

·     das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

·     das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

·     das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

·     das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

·     das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

·     das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

·     das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3.   Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

5.   Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung sowie sämtliche Änderungen dieser Verordnung müssen von der Generalversammlung des Vereins beschlossen werden.

§ 11

Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied 1 Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB für Satzungsänderungen.


§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lauterstein, mit der Bestimmung, es solange zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein, der die gleichen Bestrebungen und Ziele hat, gegründet wird. Dieser Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Wird innerhalb von 5 Jahren kein gemeinnütziger Verein gegründet, so kann die Stadt Lauterstein das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke verwenden.

Vorstehende Satzung der Stadtkapelle Musikverein Weißenstein e. V. in Lauterstein ist am 29. Juli 2019 von der Generalversammlung beschlossen worden.